Satzung des OV Annweiler
Satzung vom 11. September 2012
Bündnis 90 / Die Grünen. Ortsverband Annweiler am Trifels. www.gruene-annweiler.de
- 1 Name, Sitz und Zusammensetzung
(1) Der Ortsverband führt den Namen „BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, Ortsverband Annweiler a.Trifels“. Die Kurzbezeichnung lautet „GRÜNE, OV Annweiler“.
(2) Der Tätigkeitsbereich umfasst die Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels und ihr Umland.
(3) Der Ortsverband wird von den in seinem Tätigkeitsgebiet mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen.
(4) Der Ortsverband ist Teil des Kreisverbands SÜW.
- 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN können nur natürliche Personen sein,
– die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen,
– die keiner anderen Partei oder mit GRÜNEN in Konkurrenz stehenden Wählervereinigung angehören,
– die den festgesetzten Beitrag zahlen und
– die ihren 1. oder 2. Wohnsitz in der Verbandsgemeinde Annweiler haben; Ausnahmen hiervon müssen auf Antrag vom OV-Vorstand beschlossen werden.
(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim OV-Vorstand beantragt werden; über die Aufnahme entscheidet der OV-Vorstand.*)
(3) Bei der Zurückweisung eines Aufnahmeantrags, die schriftlich begründet werden muss, kann der Antragsteller bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen; diese entscheidet mit einfacher Mehrheit.
- 3 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gem. §5 d. Satzung des LV RLP), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des OV Annweiler und dem KV SÜW schriftlich zu erklären. Ein Umzug innerhalb des KV bleibt davon unberührt.
- 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligungen an Aussprachen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung.
Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb der Grünen. Sie sind nicht berechtigt, selbständig öffentliche Erklärungen für die Grünen abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder informiert werden.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sich für ihre im Programm festgelegten Ziele einzusetzen, sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen.
(3) Die Mitglieder zahlen ihren Mitgliedsbeitrag an den Kreisverband SÜW.
- 5 Vorstand
(1) Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach außen.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorstandssprecher (m/w) und zwei weiteren gleichberechtigten Mitgliedern.
Darüberhinaus kann die Mitgliederversammlung bis zu zwei Beisitzer (m/w) mit Stimmrecht in den Vorstand wählen.
(3) Die Vorstandsmitglieder und Beisitzer werden jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand kann eines seiner Mitglieder zum Schriftführer bestimmen.
Der Vorstand kann eines seiner Mitglieder zum Kassenwart bestimmen. (4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes geschäftsführend im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. (5) Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig. (6) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit. (7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner MitgliederInnen anwesend ist.
- 6 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Ortsverbandes. Eine Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal pro Quartal, mindestens jedoch einmal pro Halbjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Ortsvorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Ortsverbandes – mindestens jedoch zwei Mitglieder – unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand einzuberufen. (2) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von zwei Wochen vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Auf Wunsch kann der Versand der Einladung auch per E-Mail erfolgen. (3) Die Ladungsfrist kann in zwingenden, mit der Einladung bekannt zu gebenden Gründen verkürzt werden. (4) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 5 der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. (5) An der Mitgliederversammlung können Nichtmitglieder teilnehmen. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden. (6) Über die Mitgliederversammlung wird in der Regel ein Protokoll angefertigt.
- 7 Beschlussfassung (1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes (2) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- 8 Wahlen (1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder, der Beisitzer und der Delegierten sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
- 9 Frauen und Männer (1) Wahllisten zu Kommunalwahlen sollten ausgewogen mit Frauen und Männern besetzt werden. (2) Die auf Ortsebene zu besetzenden Gremien sollten ausgewogen mit Frauen und Männern besetzt werden.
- 10 Schlussbestimmungen (1) Diese Satzung tritt mit dem Beschluss in der Mitgliederversammlung vom 11.9.2012 in Kraft. (2) Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des Kreisverbandes SÜW bzw. des Landesverbandes Rheinland-Pfalz sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführungen von Urabstimmungen, die Schiedsordnung, die Geschäftsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung.
*) Diese Bestimmung widerspricht der Satzung des KV SÜW, nach der die MV des KV über die Aufnahme entscheidet.
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