Satzung

Bündnis 90 / Die Grünen, Ortsverband Annweiler am Trifels

(letzte Änderung durch die Mitgliederversammlung vom September 2025)

§ 1 Name, Sitz und Zusammensetzung

(1) Der Ortsverband führt den Namen „BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, Ortsverband Annweiler am Trifels“. Die Kurzbezeichnung lautet „GRÜNE, OV Annweiler“.

(2) Das Tätigkeitsgebiet umfasst die Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels.

(3) Der Ortsverband wird von den in seinem Tätigkeitsgebiet mit ihrem Wohnsitz

ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen.

(4) Der Ortsverband ist Teil des Kreisverbandes Südliche Weinstraße (KV SÜW).

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN können nur natürliche Personen sein, die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen, die keiner anderen Partei oder mit GRÜNEN in Konkurrenz stehenden Wählervereinigung angehören, die den festgesetzten Beitrag zahlen und die ihren 1. Wohnsitz in der Verbandsgemeinde Annweiler haben; Ausnahmen hiervon müssen auf Antrag vom OV-Vorstand beschlossen werden.

(2) Die Mitgliedschaft kann schriftlich oder per E-Mail beim OV-Vorstand, sowie über die

Homepage www.gruene.de beantragt werden; über die Aufnahme entscheidet der OV

Annweiler oder fallbezogen der Vorstand des KV SÜW.

(3) Bei der Zurückweisung eines Aufnahmeantrags, die schriftlich oder per E-Mail begründet werden muss, kann der Antragsteller bei der Mitgliederversammlung Einspruch

einlegen; diese entscheidet über den Einspruch mit einfacher Mehrheit.

§ 3 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gem. § 5 der Satzung des Landesverbandes Rheinland-Pfalz), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.

(2) Die Austrittserklärung erfolgt gegenüber dem Vorstand des OV Annweiler oder dem

Vorstand des KV SÜW in Schriftform. Ein Umzug innerhalb des Kreisverbandes bleibt davon unberührt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen

von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und

passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen,

Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligungen an

Aussprachen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen

eigenständig zu organisieren. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen

Meinungsbildung innerhalb der Grünen. Sie sind nicht berechtigt, selbständig öffentliche

Erklärungen für die Grünen abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die

Mitglieder schriftlich oder per E-Mail informiert werden.

(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sich für ihre im

Programm festgelegten Ziele einzusetzen, sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen.

(4) Die Mitglieder zahlen ihren Mitgliedsbeitrag an den Kreisverband SÜW.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach Außen.

(2) Der Vorstand besteht aus der Vorstandssprecher:in und zwei weiteren

gleichberechtigten Mitgliedern.

(3) Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung bis zu zwei Beisitzer:innen mit

Stimmrecht in den Vorstand wählen.

(4) Die Vorstandsmitglieder und Beisitzer:innen werden jeweils mit einfacher

Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.

(5) Der Vorstand kann eines seiner Mitglieder zur Schriftführer:in bestimmen.

(6) Der Vorstand bestimmt eines seiner Mitglieder zur Kassenwart:in.

(7) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes geschäftsführend im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(8) Die Vorstandsmitglieder sind nach Antrag von einer Mitgliederversammlung jederzeit

abwählbar.

(9) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit.

(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Ortsverbandes. Eine Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Monat, mindestens jedoch einmal im Quartal statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Ortsvorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Ortsverbandes – mindestens jedoch zwei Mitglieder – unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand einzuberufen.

(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von einer Woche vom

Vorstand einzuberufen. In der Regel erfolgt der Versand der Einladung unter der Angabe der Tagesordnung per E-Mail. Auf Wunsch kann der Versand der Einladung auch postalisch erfolgen.

(3) Die Ladungsfrist kann in zwingenden, mit der Einladung bekannt zu gebenden Gründen verkürzt werden. Mindestens drei Tage vor der Versammlung muss die Einladung schriftlich erfolgt sein.

(4) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 5 der stimmberechtigten

Mitglieder beschlussfähig.

(5) An der Mitgliederversammlung können Nichtmitglieder teilnehmen. Auf Antrag können

Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

(6) Über die Mitgliederversammlung wird in der Regel ein Protokoll angefertigt, das nach

der Mitgliederversammlung an die Mitglieder per E-Mail versandt wird.

(7) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.

1. Wahl des Vorstandes

2. Beschlussfassung über Satzung und Programm

3. Beschlussfassung über eingereichte Mitgliedsanträge

4. Beschlussfassung über die Aufstellung von Wahlkandidat:innen in geheimer Wahl

§ 7 Beschlussfassung

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes. Beschlüsse werden in offener

Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Wahl. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 8 Wahlen

(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder, der Beisitzer und der Delegierten sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein

Widerspruch erhebt.

§ 9 Frauen und Männer und diverse Personen

(1) Wahllisten zu Kommunalwahlen sollen ausgewogen mit Frauen, Männern und diversen

Personen besetzt werden.

(2) Die auf Ortsebene zu besetzenden Gremien sollen ausgewogen mit Frauen, Männern

und diversen Personen besetzt werden.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom September 2025 in Kraft.

(2) Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des Kreisverbandes SÜW bzw. des Landesverbandes Rheinland-Pfalz sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführungen von Urabstimmungen, die Schiedsordnung, die Geschäftsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung.

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